Diese Woche wurde ein neues Kapitel im Vergiftungsfall Alexander Litwinenko aufgeschlagen, als die Briten ihren Hauptverdächtigen benannten. Andrej Lugowoj, der in London eine regelrechte Spur an Radioaktivität zurückließ, ehe er nach Russland zurückkehrte, hatte sich am 1. November letzten Jahres mit Litwinenko im Millenium-Hotel zum Tee getroffen. An diesem Tag war Litwinenko offensichtlich vergiftet worden.
Die russischen Behörden lehnten das Ersuchen der Briten um Auslieferung Lugowojs unter vagen Hinweisen auf die russische Verfassung ab, die der Auslieferung russischer Bürger an andere Staaten Grenzen setze.
Moskaus Entscheidung, einen Mordverdächtigen zu schützen, ist ein erneuter Beweis dafür, dass das russische Rechtssystem politisch gesteuert und in seiner Funktion gestört ist.
In Artikel 61 der russischen Verfassung heißt es, dass ein russischer Bürger nicht an ein anderes Land ausgeliefert werden »darf«. Artikel 63 (2.1) ist schärfer formuliert: Eine Auslieferung sei »unzulässig«, wenn die Verdächtigen »wegen ihrer politischen Überzeugung« oder wegen Handlungen verfolgt würden, die in Russland nicht als Straftat angesehen werden. Mord gilt natürlich auch in Russland als Straftat. In Artikel 63 (2.2) wird weiter ausgeführt, dass die Auslieferung der Verdächtigen »sich nach Bundesgesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Russländischen Föderation« zu richten habe.
Auftritt des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957, das Russland 1996 unterzeichnete und 1999 ratifizierte. Die von Russland gemachten Vorbehalte oder Erklärungen, als es sich dem Übereinkommen anschloss, betrafen Steuerfälle und verfahrenstechnische Überlegungen, die bei dem Auslieferungsgesuch im Fall Lugowoj keine Anwendung finden.
Wenn wir außerdem noch einmal zur Verfassung der Russländischen Föderation zurückgehen, wird dort in Artikel 15 (4) festgestellt:
4.1. Die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die völkerrechtlichen Verträge der Russländischen Föderation sind Bestandteil ihres Rechtssystems.
4.2. Legt ein völkerrechtlicher Vertrag der Russländischen Föderation andere Regeln fest als die gesetzlich vorgesehenen, so werden die Regeln des völkerrechtlichen Vertrages angewandt.«
Kann Russland glaubhaft behaupten, es sei dem Auslieferungsübereinkommen beigetreten, ohne die Absicht zu haben, jemals einen russischen Bürger, der des Mordes verdächtigt wird, auszuliefern?
Angesichts der Tatsache, dass die russische Verfassung, wie oben beschrieben, erklärt, dass russische Bürger nicht ausgeliefert werden »dürfen«, und außerdem eine Rücktrittsklausel in Bezug auf die eigenen Staatsbürger enthält: Wie kann Russland gutes Einvernehmen in der völkerrechtlichen Zusammenarbeit erwarten, wenn es in allen Fällen, die seine Bürger betreffen, derart enge Ausnahmen formuliert – insbesondere für ein so schwerwiegendes Verbrechen wie Mord? Und welches Signal geht damit an russische Kriminelle oder Möchtegern-Missetäter hinsichtlich der Konsequenzen, die die Verübung schwerer Untaten im Ausland nach sich zieht?
Im November 2006 haben russische Anklagevertreter und ihre britischen Kollegen eine bilaterale Absichtserklärung über die Erleichterung von Auslieferungsverfahren unterzeichnet. Diese Übereinkunft ist nun offensichtlich hinfällig.
Nachdem sich Russland in den letzten Jahren verzweifelt um die Auslieferung politischer Gegner nach Russland bemüht hat, ist die Weigerung des Kremls, einen seiner Staatsbürger in diesem bemerkenswerten Mordfall herzugeben, ein weiteres Beispiel für »À-la-carte«-Justiz: sich auf das Gesetz zu berufen, wenn es den eigenen Zielen dient, und es zu ignorieren, wenn es einem passt.
Man betrachte nur die umweltpolitisch begründete Enteignung Shells in Sachalin und die wegen unfairer Produktionsquoten bevorstehende Enteignung von BP bei Kowykta.
Der Kreml hat offensichtlich gern beides gleichzeitig.
Moskau sollte sich dann jedoch nicht über die Entscheidungen europäischer Gerichtshöfe über seine Rechtshilfeersuchen oder über die Reaktionen Europas auf Auslieferungsgesuche eines Regimes wundern, das Menschen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verfolgt sowie in großem Maßstab staatlich sanktionierten Raub betreibt und dabei zur Einschüchterung Polizei und Ermittler einsetzt. Die Erfüllung von Ersuchen des russischen Strafverfolgungssystems setzt voraus, dass es seinerseits ein Minimum an Modernität, Gerechtigkeit und juristischer Strenge erfüllt. An all dem mangelt es schmerzlich.
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